LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2018
1 Sa 41/17
Normen:
BGB § 826; ZPO § 411; ZPO § 411a; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 904/11

Voraussetzungen einer InsolvenzfeststellungsklageZivilrechtliche Prüfung von MobbingvorwürfenZivilprozessuale Bewertung der Herbeiziehung und Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen VerfahrenKausalität zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt als Voraussetzung eines SchadensersatzanspruchsSchutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 41/17

DRsp Nr. 2019/10834

Voraussetzungen einer Insolvenzfeststellungsklage Zivilrechtliche Prüfung von Mobbingvorwürfen Zivilprozessuale Bewertung der Herbeiziehung und Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten wurde.2. "Mobbing" kann sowohl in der Verletzung eines absoluten Rechts des Arbeitnehmers, in der Verletzung eines Schutzgesetzes, liegen oder als sittenwidrige Schädigung erkennbar sein, aber auch in anderen Handlungen oder Verhaltensweisen der Arbeitskollegen liegen, deren Zielrichtung auf eine Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.3. Dem Gericht ist Ermessen dahingehend eingeräumt, ein schriftliches Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren als Urkundsbeweis, nicht aber als Sachverständigenbeweis, beizuziehen. Die Verwertung dieses Gutachtens setzt einen Hinweis an die Parteien voraus, damit diese noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben.