BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 155/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 643/06
AG Düsseldorf, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IN 292/02

Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung; Verletzung der Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit während eines Verfahrens

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 155/06

DRsp Nr. 2010/2526

Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung; Verletzung der Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit während eines Verfahrens

Eine gerichtliche Entscheidung beruht dann nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der beschwerte Verfahrensbeteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter zuvor schuldhaft versäumt hat, sich das noch gewünschte Gehör vor Gericht zu verschaffen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht versagte durch Beschluss vom 12. Juni 2006 die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Begründung, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit während des Verfahrens verletzt habe.