OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2017
18 U 107/16
Normen:
InsO § 4; InsO § 251 Abs. 1; InsO § 251 Abs. 2; InsO § 251 Abs. 3 S. 2; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 103/14
AG Bonn, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 99 IN 153/13

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausgleich einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 18 U 107/16

DRsp Nr. 2018/16411

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausgleich einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan

1. § 251 InsO soll jedem Gläubiger oder anderen Beteiligten den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Denn es sollen einem einzelnen Beteiligten nicht durch Mehrheitsentscheidung gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden. 2. Dies setzt jedoch die Darlegung einer "Schlechterstellung" durch den Insolvenzplan voraus. 3. Die Beweislast trägt insoweit der Anspruchsteller.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 103/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 251 Abs. 1; InsO § 251 Abs. 2;