Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2012 wird auf Kosten des Treuhänders zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 238 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt als vom Insolvenzgericht bestellter Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode des Schuldners die für das zweite und dritte Jahr festgesetzte Treuhändervergütung aus der Staatskasse.
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