BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZB 217/09
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1; ZPO § 13; ZPO § 16; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 680
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IN 207/08
LG Düsseldorf, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 287/09

Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags bei zweifelhaftem Gerichtsstand

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 217/09

DRsp Nr. 2010/8842

Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags bei zweifelhaftem Gerichtsstand

Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nicht mitwirkt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.205.641 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1; ZPO § 13; ZPO § 16; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.