BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZB 175/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 335
DZWIR 2010, 298
EBE/BGH 2010, 83
FamRZ 2010, 634
KKZ 2011, 41
MDR 2010, 585
RVGreport 2010, 158
Rbeistand 2010, 18
Rpfleger 2010, 330
VersR 2011, 648
ZInsO 2010, 478
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 374/07
AG Hagen - 07-1884152-06-N - 12.6.2007,

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Mahnverfahren; Anwaltsbeiordnung unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 175/07

DRsp Nr. 2010/4038

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Mahnverfahren; Anwaltsbeiordnung unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit

Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 85 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. Er hat für die beabsichtigte Geltendmachung einer Forderung des Schuldners im Mahnverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt, den weitergehenden Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.