BGH - Beschluss vom 10.09.2015
IX ZR 17/15
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; VV RVG Nr. 3508; VV RVG ; InsVV § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 346/13
OLG Celle, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 115/14

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit der Aufbringung der Verfahrenskosten durch einen Gläubiger

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 17/15

DRsp Nr. 2015/17466

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit der Aufbringung der Verfahrenskosten durch einen Gläubiger

Vorschüsse auf Prozesskosten sind zumutbar, wenn die erforderlichen Mittel unschwer aufzubringen sind und der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; VV RVG Nr. 3508; VV RVG ; InsVV § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.