BGH - Beschluss vom 08.07.2013
II ZR 139/11
Normen:
ZPO § 321; InsO § 240;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 134/08
OLG Hamburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 11/10

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beschlussergänzung gem. § 321 ZPO

BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen II ZR 139/11

DRsp Nr. 2013/19781

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beschlussergänzung gem. § 321 ZPO

Soweit eine Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten wird, erfasst ein solcher Vorbehalt auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten.

Tenor

1.

Auf Antrag der Nebenintervenientin wird das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2013 wie folgt berichtigt:

Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 und 2:

2.

W. GmbH & Co. (GmbH & Co.KG), vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft W. & Co. mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer L. P. und T. K. , G. straße , H.

3.

Der Antrag der Nebenintervenientin auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321; InsO § 240;

Gründe

Der Antrag der Nebenintervenientin, den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin des Beklagten zu 2 zu tragen hat, bleibt ohne Erfolg. Eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine Entscheidungslücke vorliegt.