Auf Antrag der Nebenintervenientin wird das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2013 wie folgt berichtigt:
Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 und 2:
2.W. GmbH & Co. (GmbH & Co.KG), vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft W. & Co. mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer L. P. und T. K. , G. straße , H.
3.Der Antrag der Nebenintervenientin auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Nebenintervenientin, den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin des Beklagten zu 2 zu tragen hat, bleibt ohne Erfolg. Eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine Entscheidungslücke vorliegt.
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