BGH - Beschluss vom 24.01.2013
IX ZR 162/11
Normen:
InsO § 116; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 207/10
KG Berlin, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 79/11

Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.d. § 116 InsO i.R.d. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 162/11

DRsp Nr. 2013/4342

Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.d. § 116 InsO i.R.d. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das Vorliegen eines einfachen Rechtsfehlers begründet keine Divergenz.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2011, berichtigt durch Beschluss vom 30. Januar 2012, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die notwendigen Auslagen des Streithelfers hat dieser selbst zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 136.400,30 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 116; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie liegt nicht vor. Einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichender Obersatz zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 116 InsO hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.