BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZB 211/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1200
NZI 2010, 350
WM 2010, 718
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 214/09
LG Stuttgart, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 216/09
AG Stuttgart, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IK 1095/06

Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung in Form der nicht erfolgten unverzüglichen Anzeige der Erhöhung der pfändbaren Bezüge des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase; Heilung einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens durch Anzeige der Tätigkeit und Zahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen pfändbaren Einkommens vor dem Zeitpunkt der Aufdeckung des Verhaltens; Auswirkung einer vollständigen Rückzahlung der vorbehaltenen Beträge im Wege der Teilzahlung auf die Heilungsmöglichkeit und somit auf den Erfolg des Restschuldbefreiungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 211/09

DRsp Nr. 2010/5409

Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung in Form der nicht erfolgten unverzüglichen Anzeige der Erhöhung der pfändbaren Bezüge des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase; Heilung einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens durch Anzeige der Tätigkeit und Zahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen pfändbaren Einkommens vor dem Zeitpunkt der Aufdeckung des Verhaltens; Auswirkung einer vollständigen Rückzahlung der vorbehaltenen Beträge im Wege der Teilzahlung auf die Heilungsmöglichkeit und somit auf den Erfolg des Restschuldbefreiungsverfahrens

a) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.b) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 aufgehoben.