BGH - Beschluss vom 06.03.2013
III ZR 261/12
Normen:
InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240;
Fundstellen:
NZI 2013, 396
ZInsO 2013, 950
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 15305/05
OLG München, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4469/07

Vorliegen einer Wiederaufnahme eines durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot unterbrochenen Verfahrens

BGH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen III ZR 261/12

DRsp Nr. 2013/5640

Vorliegen einer Wiederaufnahme eines durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot unterbrochenen Verfahrens

Ist in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger eine Forderung bestritten worden, bezüglich der zur Zeit der Verfahrenseröffnung ein Rechtsstreit anhängig war, hat der betroffene Gläubiger die Feststellung seiner Forderung gegen den Bestreitenden durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Haben mehrere Personen widersprochen, ist die Aufnahme jedoch nur dann wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird.

Tenor

Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240;

Gründe

I.