BGH - Urteil vom 17.02.2011
IX ZR 131/10
Normen:
InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 138; ZPO § 286;
Fundstellen:
DB 2011, 699
DNotZ 2011, 785
DStR 2011, 681
DZWiR 2011, 334
MDR 2011, 568
NJW 2011, 1503
NZG 2011, 618
NZI 2011, 257
WM 2011, 563
ZIP 2011, 575
ZInsO 2012, 1146
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 50/10
LG Stuttgart, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 383/09

Vorliegen eines Gesellschafterdarlehens bei einer Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten nicht alleinig aus Gründen des Gegebenseins einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 Insolvensordnung (InsO); Begründung einer wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen nach dem ersten Anschein bei Gewährung eines ungesicherten Darlehns durch eine nahestehende Person

BGH, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 131/10

DRsp Nr. 2011/4933

Vorliegen eines Gesellschafterdarlehens bei einer Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten nicht alleinig aus Gründen des Gegebenseins einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 Insolvensordnung (InsO); Begründung einer wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen nach dem ersten Anschein bei Gewährung eines ungesicherten Darlehns durch eine nahestehende Person

a) Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesellschafterdarlehen nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt. b) Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen, begründet dies keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.