LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2007
6 Sa 980/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 125 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 719/06

Vorrang der Änderungskündigung vor betriebsbedingter Beendigungskündigung auch bei insolventbedingtem Interessenausgleich - Widerlegung der Vermutung des betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei Übernahme kommissarischer Leitung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 980/06

DRsp Nr. 2007/17966

Vorrang der Änderungskündigung vor betriebsbedingter Beendigungskündigung auch bei insolventbedingtem Interessenausgleich - Widerlegung der Vermutung des betriebsbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes bei Übernahme kommissarischer Leitung

1. Eine Beendigungskündigung ist unter Beachtung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht als ultima ratio geboten und dann sozial ungerechtfertigt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann; anstelle der Beendigungskündigung ist eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen.2. Das gilt auch für den Fall, dass zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat nach § 125 InsO ein Interessenausgleich mit den Vermutungsregelungen zur Betriebsbedingtheit einer Kündigung zustande gekommen ist, da zum einen die Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, vom Arbeitnehmer widerlegt werden kann; zum anderen greift diese Wirkung nicht, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.