BGH - Beschluss vom 16.09.2010
IX ZB 128/09
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 911
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 139/06
LG Freiburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 138/09

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle der irrtümlichen Annahme der Zugehörigkeit einer zuvor aus prozesstaktischen Gründen an ihn abgetretenen Forderung zu seinem Vermögen

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 128/09

DRsp Nr. 2010/17547

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle der irrtümlichen Annahme der Zugehörigkeit einer zuvor aus prozesstaktischen Gründen an ihn abgetretenen Forderung zu seinem Vermögen

Die Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO können nicht nur bei vorsätzlichem Handeln, sondern auch im Falle grober Fahrlässigkeit erfüllt sein.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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