Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
1.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) hat das Insolvenzgericht am 17. April 2008 die Versagung der Restschuldbefreiung beschlossen, weil der Schuldner entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Wechsel seiner Arbeitsstelle nicht unverzüglich angezeigt und dadurch den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkommensanteile vorenthalten hatte. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache erreichen.
2.
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