BGH - Beschluss vom 10.02.2011
IX ZB 235/08
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 S. 3; InsO § 296 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 457/08
AG Chemnitz, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1119 IK 1245/01

Vortrag zum Verschulden des Insolvenzschuldners durch den Gläubiger bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 235/08

DRsp Nr. 2011/3813

Vortrag zum Verschulden des Insolvenzschuldners durch den Gläubiger bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Hat der Gläubiger, der einen Versagungsantrag stellt, die Obliegenheitspflichtverletzung und die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft gemacht, muss sich der selbständig tätige wie der abhängig beschäftigte Schuldner von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 S. 3; InsO § 296 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

1.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) hat das Insolvenzgericht am 17. April 2008 die Versagung der Restschuldbefreiung beschlossen, weil der Schuldner entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Wechsel seiner Arbeitsstelle nicht unverzüglich angezeigt und dadurch den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkommensanteile vorenthalten hatte. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache erreichen.

2.