BGH - Beschluss vom 10.10.2013
IX ZB 169/11
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 1067
ZInsO 2013, 2288
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 97/99
LG Heilbronn, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 418/10

Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen einer erhöhten Berechnungsgrundlage und einer Sondervergütung

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZB 169/11

DRsp Nr. 2013/22815

Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen einer erhöhten Berechnungsgrundlage und einer Sondervergütung

Die Sondervergütung kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV dem Insolvenzverwalter nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 96.296,71 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).