Gem.Sen.OGB - Beschluß vom 05.04.2000
GmS-OGB 1/98
Fundstellen:
AnwBl 2000, 634
BB 2000, 1645
BGHZ 144, 160
CR 2000, 578
DB 2000, 1860
DStR 2000, 1362
MDR 2000, 1089
NJW 2000, 2340
NVwZ 2000, 1039
NZA 2000, 959
VersR 2000, 1166
WM 2000, 1505
ZIP 2000, 1356

Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift per Telefax

Gem.Sen.OGB, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen GmS-OGB 1/98

DRsp Nr. 2000/6073

Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift per Telefax

»In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden.«

Gründe:

I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist durch sogenanntes Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tage ein. Er hat hierzu erklärt: Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ausgedruckt, von ihm unterzeichnet und zur Post gegeben worden. Da das zentrale Fax-Gerät an diesem Tage überlastet oder gestört gewesen sei, habe er sein Einverständnis erklärt, zur Wahrung der Frist den Schriftsatz nicht - wie vorgesehen - durch Telefax, sondern per Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Gericht zu übermitteln.