I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist durch sogenanntes Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tage ein. Er hat hierzu erklärt: Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ausgedruckt, von ihm unterzeichnet und zur Post gegeben worden. Da das zentrale Fax-Gerät an diesem Tage überlastet oder gestört gewesen sei, habe er sein Einverständnis erklärt, zur Wahrung der Frist den Schriftsatz nicht - wie vorgesehen - durch Telefax, sondern per Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Gericht zu übermitteln.
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