Wahrung der Vollziehungsfrist bei Anträgen an das Grundbuchamt
BGH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen V ZB 49/00
DRsp Nr. 2001/4432
Wahrung der Vollziehungsfrist bei Anträgen an das Grundbuchamt
»a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.«