BGH - Urteil vom 20.01.2011
IX ZR 238/08
Normen:
InsO § 304 Abs. 1 S. 2; SGB III § 183; SGB III § 187 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 522
DZWIR 2011, 216
MDR 2011, 452
NZI 2011, 202
VersR 2011, 765
WM 2011, 414
ZIP 2011, 578
ZVI 2011, 224
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 74/07
LG Dessau, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 459/06

Wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Anspruch auf Arbeitsentgelt als Forderung aus einem Arbeitsverhältnis; Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbstständig wirtschaftlich tätigen Schuldnern auf auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt

BGH, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 238/08

DRsp Nr. 2011/3473

Wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Anspruch auf Arbeitsentgelt als Forderung aus einem Arbeitsverhältnis; Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbstständig wirtschaftlich tätigen Schuldnern auf auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, bleiben Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die der Anwendung der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbständig wirtschaftlich tätig gewesenen Schuldnern entgegenstehen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 304 Abs. 1 S. 2; SGB III § 183; SGB III § 187 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand