LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2015
22 Sa 61/14
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; InsO § 276a;
Fundstellen:
NZI 2015, 7
NZI 2016, 44
ZInsO 2016, 118
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 256/13

Wegfall der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Interessenausgleichsverhandlungen bei Insolvenzeröffnung unter Anordnung der Eigenverwaltung mit SachwalterbestellungUnbegründete Klage auf Nachteilsausgleichs und Schadensersatz wegen unterlassener Interessenausgleichsverhandlungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 22 Sa 61/14

DRsp Nr. 2015/20693

Wegfall der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Interessenausgleichsverhandlungen bei Insolvenzeröffnung unter Anordnung der Eigenverwaltung mit Sachwalterbestellung Unbegründete Klage auf Nachteilsausgleichs und Schadensersatz wegen unterlassener Interessenausgleichsverhandlungen

Die Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats der Interessenausgleichsverhandlungen endet auch dann spätestens mit der Insolvenzeröffnung, wenn eine geplante Betriebsänderung die Betriebe verschiedener Unternehmen betrifft. Dies gilt auch bei Eigenverwaltung mit Sachwalterbestellung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 21.11.2014, Az. 10 Ca 256/13 abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; InsO § 276a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nachteilsausgleichsansprüche gem. § 113 Abs. 3 BetrVG und Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

I. II. 1. 2. 3. 4. 5.