OLG Köln - Beschluß vom 28.03.2001
2 W 60/01
Normen:
InsO §§ 4, 6, 7 ; ZPO § 565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 432
ZIP 2001, 1102
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 19/00
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 97 IK 33/99

Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

OLG Köln, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 60/01

DRsp Nr. 2001/11651

Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

1. Eine gemäß § 6 InsO statthafte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die einen angefochtenen Beschluss aufhebt und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverweist, unterliegt der weiteren Beschwerde gemäß § 7 InsO.2. In einem solchen Falle ist die Beschwerdeberechtigung des Erstbeschwerdeführers gegeben, wenn aufgrund der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht eine zu seinen Gunsten endgültig abändernde Entscheidung des Landgerichts unterblieben ist.3. Hat das Rechtsbeschwerdegericht eine Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, so darf dieses sie nicht seinerseits als Beschwerdegericht an das Insolvenzgericht (weiter) verweisen.

Normenkette:

InsO §§ 4, 6, 7 ; ZPO § 565 Abs. 2 ;

Gründe: