Gläubigerbenachteiligung

Autor: Dorell

Einschränkung der Befriedigungsaussicht

Begriffsbestimmung

Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung setzt nach § 129 Abs. 1 InsO voraus, dass durch sie die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger objektiv durch die anfechtbare Rechtshandlung einen Nachteil in ihrer Befriedigungsaussicht erleiden. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Befriedigungsaussichten in irgendeiner Weise erschwert, behindert oder gar vereitelt werden; wenn also entweder die Aktivmasse verkürzt oder die Schuldenmasse vermehrt wird (BGH v. 07.02.2002 – IX ZR 115/99).

Gleichwertiger Ersatz

Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt nicht vor, wenn anstelle des ausgeschiedenen Vermögensgegenstands ein gleichwertiger Ersatz zur Masse fließt und zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Die Veräußerung eines dem Schuldner gehörenden Gegenstands stellt demnach dann keine Gläubigerbenachteiligung dar, wenn der wertentsprechende Kaufpreis zur Masse gezogen wird. Ebenso ist eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen, wenn ein Gegenstand der Masse entzogen wird, der nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stand, weil er entweder unpfändbar war oder nicht im Eigentum des Schuldners stand.

Nachrangige Gläubiger