BGH - Urteil vom 07.02.2002
IX ZR 115/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 ; KO § 29 ; InsO § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 320
DB 2002, 1657
DZWIR 2002, 251
InVo 2002, 175
KTS 2002, 349
MDR 2002, 844
NJW 2002, 1574
WM 2002, 561
ZIP 2002, 489
ZInsO 2002, 276
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln

BGH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen IX ZR 115/99

DRsp Nr. 2002/4093

Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln

»Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 ; KO § 29 ; InsO § 129 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der am 2. August 1995 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der R. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Diese war 1994 zeitweilig und ab Anfang 1995 gegenüber der verklagten Krankenkasse in Zahlungsrückstand geraten.