BGH - Beschluß vom 24.10.2002 (IX ZR 449/99)
Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte noch Überweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen 93.369,07 DM ausgeführt hat. Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen von [...]