BGH - Beschluß vom 21.11.2002
IX ZR 181/01
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Begründetheit einer Konkursanfechtung wegen Gewährung einer inkonkurenten Sicherheit

BGH, Beschluß vom 21.11.2002 - Aktenzeichen IX ZR 181/01

DRsp Nr. 2002/18568

Begründetheit einer Konkursanfechtung wegen Gewährung einer inkonkurenten Sicherheit

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejaht hat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitig Ratenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 KO hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners geltende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht widerlegt (vgl. BGHZ 128, 196).