BGH - Beschluß vom 12.12.2002
IX ZB 426/02
Normen:
InsO §§ 13 20 4a 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 408
BGHZ 153, 205
DB 2003, 1509
DZWIR 2003, 264
KTS 2003, 413
MDR 2003, 475
NJW 2003, 1187
WM 2003, 396
ZIP 2003, 358
ZVI 2003, 64
Vorinstanzen:
LG Dortmund,
AG Dortmund,

Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des Gerichts; Rechtsfolgen fehlender Darlegung eines Eröffnungsgrundes durch den Schuldner

BGH, Beschluß vom 12.12.2002 - Aktenzeichen IX ZB 426/02

DRsp Nr. 2003/2570

Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des Gerichts; Rechtsfolgen fehlender Darlegung eines Eröffnungsgrundes durch den Schuldner

»a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.b) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen.c) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.«

Normenkette:

InsO §§ 13 20 4a 5 ;

Gründe: