BGH - Beschluß vom 18.07.2002
IX ZB 49/02
Normen:
InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; EGInsO Art. 103a ;
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Zulässigkeit einer Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan; Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse

BGH, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 49/02

DRsp Nr. 2002/10391

Zulässigkeit einer Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan; Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse

1. Eine gem. §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. an sich statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dies zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 2. Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen vor dem 1.12.2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, sind von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO n.F. fehlt. Eine Fortsetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt nicht in Betracht. 3. Die Vermögensverhältnisse sind nur dann überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO n.F.).

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; EGInsO Art. 103a ;

Gründe: