EuGH - Beschluss vom 18.10.2002
Rs C-232/02 P[R]
Fundstellen:
NZI 2002, 680
VIZ 2003, 31
Vorinstanzen:
EuG - Beschluss vom 04.04.2002 - T-198/01 R - Slg. 2002, II-2153,

Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Aussetzung des Vollzugs

EuGH, Beschluss vom 18.10.2002 - Aktenzeichen Rs C-232/02 P[R]

DRsp Nr. 2004/10544

Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Aussetzung des Vollzugs

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Präsidenten des EuG auf Aussetzung der Vollziehung einer Rückforderungsentscheidung] 1. Zwar trifft es zu, dass die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe angeordnet wird, die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb verlängern kann; richtig ist aber auch, dass umgekehrt der sofortige Vollzug einer solchen Entscheidung normalerweise unumkehrbare Folgen für das begünstigte Unternehmen haben wird, ohne dass sich von vornherein ausschließen lässt, dassdie Beibehaltung der Beihilfe letztlich wegen etwaiger Mängel der betreffenden Entscheidung für rechtmäßig erklärt wird.