BGH - Urteil vom 09.10.2000
II ZR 75/99
Normen:
BGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275 ; GmbHG § 38 ; ZPO §§ 829, 835 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2434
DB 2000, 2469
DStR 2000, 2099
GmbHR 2000, 1256
InVo 2001, 101
MDR 2001, 97
NJW 2001, 287
NZA 2001, 36
NZG 2001, 76
WM 2000, 2384
ZIP 2000, 2199
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 09.10.2000 - Aktenzeichen II ZR 75/99

DRsp Nr. 2000/9672

Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

»a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben. b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.«

Normenkette:

BGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275 ; GmbHG § 38 ; ZPO §§ 829, 835 ;

Tatbestand: