BGH - Urteil vom 21.01.2016
IX ZR 32/14
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 879
DB 2016, 526
DB 2016, 7
DStR 2016, 12
DZWIR 2016, 344
DZWIR 26, 344
NJW-RR 2016, 430
NZI 2016, 222
WM 2016, 422
ZIP 2016, 17
ZIP 2016, 481
ZInsO 2016, 507
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 361/12
OLG Hamm, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 102/13

Wertung der Leistung des Schuldners auf Steuerforderungen unter Vollstreckungsdruck als Zahlungseinstellung; Erbringung von Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner; Kenntnis des Schuldners von der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen IX ZR 32/14

DRsp Nr. 2016/4136

Wertung der Leistung des Schuldners auf Steuerforderungen unter Vollstreckungsdruck als Zahlungseinstellung; Erbringung von Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner; Kenntnis des Schuldners von der Zahlungsunfähigkeit

Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter Vollstreckungsdruck und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners eine Ausweitung seines ausgeschöpften Kreditlimits ablehnt und Zahlungen nur noch aus einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgen, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz sowie dessen Kenntnis geschlossen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf den Antrag vom 18. November 2008 am 27. Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin).