BGH - Beschluss vom 21.03.2011
AnwZ (B) 37/10
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 11/09

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eintragung mehrerer Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen AnwZ (B) 37/10

DRsp Nr. 2011/7276

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eintragung mehrerer Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis

Die gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls kann regelmäßig nicht entfallen, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des betroffenen Rechtsanwalts läuft. Die Vermögensverhältnisse können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts wieder als geordnet angesehen werden.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.