BGH - Beschluss vom 31.05.2010
AnwZ (B) 46/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915; RDG § 5;
Vorinstanzen:
AGH Baden-Württemberg, vom 12.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 41/07 (I)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 46/09

DRsp Nr. 2010/11981

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann nicht durch das Vorbringen, ab einem bestimmten Zeitpunkt seien keine weiteren Schulden hinzugekommen, ausgeräumt werden. 2. Die indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung durch einen solchen Vermögensverfall kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sich der Betreffende Rechtsanwalt gewisse Beschränkungen im Zahlungsverkehr auferlegt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 12. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915; RDG § 5;

Gründe

I.