BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 164/09
Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; InsO § 4; InsO § 6;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 269/09
AG Nordhorn, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IK 89/07

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Beschwerdefristablauf bei Unverschulden aufgrund der Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Bestellung eines zulässigen Rechtsanwalts infolge von Mittellosigkeit; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung bei einer noch nicht in der Hauptsache ergangenen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 164/09

DRsp Nr. 2010/4417

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Beschwerdefristablauf bei Unverschulden aufgrund der Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Bestellung eines zulässigen Rechtsanwalts infolge von Mittellosigkeit; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung bei einer noch nicht in der Hauptsache ergangenen Entscheidung

Dem weiteren Beteiligten zu 2 wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 16. März 2009 aufgehoben. Dem weiteren Beteiligten zu 2 wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 28. Oktober 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; InsO § 4; InsO § 6;

Gründe

I.