BGH - Beschluss vom 20.04.2011
IX ZA 52/10
Normen:
ZPO § 233; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 186 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 1170
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 290/08
LG Berlin, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 447/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist

BGH, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen IX ZA 52/10

DRsp Nr. 2011/8989

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 233; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 186 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, , 2010, § Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/ Schumacher, 2. Aufl., § Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, , 13. Aufl., § Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, , , § Rn. 28; Graf-Schlicker, , 2. Aufl., § Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § Abs. Satz 1 , § , § Abs. Satz 1 einer Notfrist von zwei Wochen.