LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.2005
11 Sa 42/05
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 ; Richtlinie 98/59/EG Art. 2, 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 466/04

Wirksame Kündigung bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige - keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassung - Vertrauensschutz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 42/05

DRsp Nr. 2005/19965

Wirksame Kündigung bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige - keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassung - Vertrauensschutz

1. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nach § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; bei fehlender, fehlerhafter oder verspäteter Massenentlassungsanzeige tritt lediglich eine Entlassungssperre ein, das Arbeitsverhältnis besteht trotz wirksamer Kündigung fort.2. Da das Kündigungsschutzgesetz in seiner Systematik eindeutig zwischen Kündigung und Entlassung unterscheidet, ist es nach nationalem Recht nicht möglich, als Entlassung bereits die Kündigung anzusehen; eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG scheitert letztlich am Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 ; Richtlinie 98/59/EG Art. 2, 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und um die Zahlung von Weihnachtsgeld.