LAG Berlin - Urteil vom 01.07.2005
8 Sa 781/05
Normen:
KSchG § 17 § 18 Abs. 1 ; Richtlinie 98/59/EG; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 1120
ZInsO 2005, 1231
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 19726/02

Wirksame Kündigung bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige - Nachholung der Anzeige bis Ablauf der Kündigungsfrist - Vertrauensschutz gegenüber Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung

LAG Berlin, Urteil vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 781/05

DRsp Nr. 2005/14928

Wirksame Kündigung bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige - Nachholung der Anzeige bis Ablauf der Kündigungsfrist - Vertrauensschutz gegenüber Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nach § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; der Arbeitgeber kann die Massenentlassungsanzeige auch nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachholen. 2. Selbst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17 KSchG zur Unwirksamkeit einer unter ihrer Verletzung ausgesprochenen Kündigung führen sollte, verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, die hier streitgegenständliche Kündigung aus diesem Grund für unwirksam zu erachten; der Arbeitgeber musste im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27. Juni 2002 nicht damit rechnen, dass die Kündigung im Hinblick auf einen zeitlich nachfolgenden Vorlagebeschluss und die darauf folgende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft am 27. Januar 2005 für unwirksam erachtet werden könnte, obwohl das Bundesarbeitsgericht noch im September 2003 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat.

Normenkette:

KSchG § 17 § 18 Abs. 1 ; Richtlinie 98/59/EG; BGB § 242 ;

Tatbestand: