ArbG Berlin, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 19726/02
Wirksame Kündigung bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige - Nachholung der Anzeige bis Ablauf der Kündigungsfrist - Vertrauensschutz gegenüber Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung
LAG Berlin, Urteil vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 781/05
DRsp Nr. 2005/14928
Wirksame Kündigung bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige - Nachholung der Anzeige bis Ablauf der Kündigungsfrist - Vertrauensschutz gegenüber Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung
1. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nach § 17KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; der Arbeitgeber kann die Massenentlassungsanzeige auch nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachholen. 2. Selbst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17KSchG zur Unwirksamkeit einer unter ihrer Verletzung ausgesprochenen Kündigung führen sollte, verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, die hier streitgegenständliche Kündigung aus diesem Grund für unwirksam zu erachten; der Arbeitgeber musste im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27. Juni 2002 nicht damit rechnen, dass die Kündigung im Hinblick auf einen zeitlich nachfolgenden Vorlagebeschluss und die darauf folgende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft am 27. Januar 2005 für unwirksam erachtet werden könnte, obwohl das Bundesarbeitsgericht noch im September 2003 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat.