Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.
Der Schuldner wird, nachdem er seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten für verlustig erklärt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.
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