BGH - Beschluss vom 09.06.2016
IX ZB 83/15
Normen:
InsO § 57 S. 4; InsO § 59 Abs. 2 S. 2; InsO § 74 Abs. 2 S. 1; InsO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 367/03
LG Stuttgart, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 95/15

Wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung bzgl. der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Notwendigkeit der Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht; Öffentliche Bekanntmachung des Beschlussgegenstands als Tagesordnungspunkt; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei zuvoriger Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZB 83/15

DRsp Nr. 2016/11448

Wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung bzgl. der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Notwendigkeit der Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht; Öffentliche Bekanntmachung des Beschlussgegenstands als Tagesordnungspunkt; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei zuvoriger Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

Der Schuldner wird, nachdem er seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten für verlustig erklärt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 57 S. 4; InsO § 59 Abs. 2 S. 2; InsO § 74 Abs. 2 S. 1; InsO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.