BGH - Urteil vom 22.04.2010
IX ZR 8/07
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 442
NZI 2010, 682
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 35/06
LG Oldenburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3758/04

Wirksamkeit der Abtretung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandener Forderungen eines Insolvenzschuldners an eine Bank; Anspruch eines Zessionars auf Abführung der Zinsleistungen und Tilgungsleistungen aus einem nach der Verfahrenseröffnung resultierenden Erlös

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 8/07

DRsp Nr. 2010/9173

Wirksamkeit der Abtretung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandener Forderungen eines Insolvenzschuldners an eine Bank; Anspruch eines Zessionars auf Abführung der Zinsleistungen und Tilgungsleistungen aus einem nach der Verfahrenseröffnung resultierenden Erlös

Entsteht eine im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2006 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 51.358,22 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2003 zu zahlen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 25% und die Beklagte 75% zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2; BGB § 433 Abs. 2;

Tatbestand