OLG Stuttgart - Urteil vom 19.09.2017
12 U 8/17
Normen:
BGB § 398; GmbHG § 64 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 11/14

Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen durch den InsolvenzverwalterDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 12 U 8/17

DRsp Nr. 2018/10628

Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretung

1. Wer aus einer Abtretung Rechte herleiten möchte, hat die für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen Tatsachen darzulegen. Dazu gehören Willenserklärungen, die nach den Regeln der Auslegung den Abschluss eines Abtretungsvertrages ergeben. 2. Eine Abtretung durch den Insolvenzverwalter ist unwirksam, wenn sie dem Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, zuwiderläuft. 3. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Abtretung im Rahmen einer komplexen Regelung tatsächlicher und rechtlicher Beziehungen unter Einbeziehung wechsel- und mehrseitiger Ansprüche zwischen einer Vielzahl von Personen und Gesellschaften erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Insolvenzverwalter von einer geringeren Werthaltigkeit der Ansprüche ausgehen konnte. 4. Das Vergleichs- oder Verzichtsverbot des § 9b GmbHG setzt dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG keine über das Verbot der Insolvenzzweckwidrigkeit hinausgehenden, engeren Schranken.

Tenor

1.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Ulm vom 16.12.2016, Az. 11 O 11/14 KfH, werden zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.