BGH - Zwischenurteil vom 23.04.2013
X ZR 169/12
Normen:
ZPO § 250;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 219
BB 2013, 1601
BGHZ 197, 177
GRUR 2013, 862
GRUR 2013, 9
MDR 2013, 1375
NZI 2013, 5
NZI 2013, 684
NZI 2013, 690
ZIP 2013, 1447
Vorinstanzen:
BPatG, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 30/06 (EU)

Wirksamkeit der Aufnahme eines Patentnichtigkeitsverfahrens

BGH, Zwischenurteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen X ZR 169/12

DRsp Nr. 2013/15708

Wirksamkeit der Aufnahme eines Patentnichtigkeitsverfahrens

Das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers unterbrochene Patentnichtigkeitsverfahren betrifft im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse und kann daher sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Kläger aufgenommen werden.

Tenor

Der Rechtsstreit ist aufgenommen.

Normenkette:

ZPO § 250;

Tatbestand

Die W. Ges.m.b.H. & Co. KG mit Sitz in I. war Inhaberin des europäischen Patents 957 066 (Streitpatents). Das Patentgericht hat auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen das Streitpatent mit Urteil vom 16. Oktober 2008 teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am 9. Dezember 2008 ist über das Vermögen der Patentinhaberin in Österreich das Konkursverfahren als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden.

Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die am 23. Dezember 2008 eingelegte und am 16. April 2009 begründete Berufung der Klägerinnen. Der (nunmehr beklagte) Konkursverwalter hat das Streitpatent übertragen; die Erwerberin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Die Klägerinnen haben die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, nachdem der Verwalter das parallel geführte Verletzungsverfahren aufgenommen, aber die Aufnahme des Nichtigkeitsverfahrens abgelehnt hat.