Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 214.180,87 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.
Das Berufungsgericht ist, ohne dass Grundsatzfragen berührt wären, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 188 Satz 3 InsO zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine ordnungsgemäße, die Frist des § 189 Abs. 3 InsO auslösende Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses nicht erfolgt ist.
a)
Der Verwalter zeigt dem Gericht gemäß § 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat nach § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO die angezeigte Summe und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
aa)
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