BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZR 145/12
Normen:
InsO § 188 S. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 577
DB 2013, 8
MDR 2013, 814
NZI 2013, 297
NZI 2013, 6
WM 2013, 520
ZIP 2013, 636
ZInsO 2013, 496
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 10305/11
OLG München, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4760/11

Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses nur im Falle der Urheberschaft des Insolvenzgerichts

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 145/12

DRsp Nr. 2013/4335

Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses nur im Falle der Urheberschaft des Insolvenzgerichts

Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 214.180,87 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 188 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Das Berufungsgericht ist, ohne dass Grundsatzfragen berührt wären, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 188 Satz 3 InsO zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine ordnungsgemäße, die Frist des § 189 Abs. 3 InsO auslösende Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses nicht erfolgt ist.

a)

Der Verwalter zeigt dem Gericht gemäß § 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat nach § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO die angezeigte Summe und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

aa)