BGH - Urteil vom 24.05.2007
IX ZR 41/05
Normen:
StPO § 111c Abs. 5 § 111g Abs. 2, 3 ; InsO § 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 942
DZWIR 2007, 385
MDR 2007, 1157
NJW 2007, 3350
NZI 2007, 450
Rpfleger 2007, 624
WM 2007, 1338
ZIP 2007, 1338
ZInsO 2007, 709
ZfIR 2007, 555
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3726/04
LG München I, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 19773/03

Wirksamkeit der strafprozessualen Beschlagnahme von Geld in der Insolvenz des Beschuldigten

BGH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 41/05

DRsp Nr. 2007/11500

Wirksamkeit der strafprozessualen Beschlagnahme von Geld in der Insolvenz des Beschuldigten

»Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung.«

Normenkette:

StPO § 111c Abs. 5 § 111g Abs. 2, 3 ; InsO § 80 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. (fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im Jahre 2001 unter Vorspiegelung günstiger Anlagemöglichkeiten um 5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest gemäß § 111d StPO in das Vermögen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die Staatsanwaltschaft einen Grundschuldbrief des Schuldners über 2.000.000 EUR bei der Gerichtskasse in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigentümerin der im Grundbuch von Duisburg auf Blatt ... eingetragenen Eigentumswohnung als Eigentümerbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden Nr. 5 in Abteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden.