BGH - Beschluss vom 24.03.2011
IX ZB 217/08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; InsO § 88; InsO § 89 Abs. 2; InsO § 91 Abs. 1; InsO § 110; InsO § 114 Abs. 3; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 1; ZPO § 832;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 296
MDR 2011, 630
NJW-RR 2011, 1495
NZI 2011, 365
NZS 2011, 707
WM 2011, 841
ZIP 2011, 871
ZVI 2011, 248
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 550 IN 3529/06
LG Dresden, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 669/07

Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts bei Pfändung der fortlaufenden Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 217/08

DRsp Nr. 2011/7225

Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts bei Pfändung der fortlaufenden Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung

Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. September 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; InsO § 88; InsO § 89 Abs. 2; InsO § 91 Abs. 1; InsO § 110; InsO § 114 Abs. 3; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 1; ZPO § 832;

Gründe

I.