BAG - Urteil vom 26.03.2015
2 AZR 783/13
Normen:
BGB § 140; BGB §§ 293 ff.; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BPersVG § 68 Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 1; BPersVG § 79 Abs. 4; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) Art. 56; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Nr. 1; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (SchutzTV) § 4; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (SchutzTV) § 8;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7
BB 2015, 1524
BB 2015, 1595
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 866
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 215/13
ArbG Münster, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1093/12

Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerverwalters bei den britischen Streitkräften

BAG, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 783/13

DRsp Nr. 2015/8736

Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerverwalters bei den britischen Streitkräften

Orientierungssätze: 1. Öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, können Betriebe iSv. § 613a Abs. 1 BGB sein, sofern es um die Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten und nicht von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geht. 2. § 613a Abs. 5 BGB gebietet eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs, wenn diese für einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtungsweise relevant sein können. Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber zu ihnen nach angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, eine rechtlich immerhin vertretbare Position einnimmt.