BGH - Urteil vom 08.11.2007
IX ZR 53/04
Normen:
InsO § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2704
BGHReport 2008, 198
DZWIR 2008, 87
InVo 2008, 13
MDR 2008, 289
NJW-RR 2008, 560
NZI 2008, 36
VersR 2008, 542
WM 2007, 2331
ZIP 2007, 2322
ZInsO 2007, 1275
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 116/02
LG Hamburg, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 331/01

Wirksamkeit einer vor Insolvenzeröffnung erklärten Aufforderung über die Erfüllung eines Vertrages nach Eröffnung des Verfahrens

BGH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 53/04

DRsp Nr. 2007/21993

Wirksamkeit einer vor Insolvenzeröffnung erklärten Aufforderung über die Erfüllung eines Vertrages nach Eröffnung des Verfahrens

»Die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtete Aufforderung zu erklären, ob die Erfüllung eines Vertrages gewählt werden wird, bleibt auch dann nach der Eröffnung des Verfahrens wirkungslos, wenn vorläufiger und endgültiger Verwalter personenidentisch sind.«

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 wurde der Kläger zum vorläufigen Verwalter im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E. (fortan: Schuldner) bestellt. Der Schuldner war selbständiger Tischlermeister. Er unterhielt mehrere Versicherungen bei der Beklagten, unter anderem eine Dynamische Sachversicherung (Inhaltsversicherung), eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung und eine Gebäudeversicherung. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die bestehenden Verträge. Wörtlich heißt es in dem Schreiben weiter:

"Für den Fall, dass es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen sollte, bitten wir um Ihre Entscheidung, ob Sie Erfüllung der Verträge verlangen oder Nichteintritt gemäß § 103 InsO erklären."