BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZR 61/09
Normen:
InsO § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 860
NZI 2010, 343
NZS 2011, 356
WM 2010, 567
ZIP 2010, 587
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 447/07
KG Berlin, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 107/08

Wirksamkeit sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richtender Vorausverfügungen eines Schuldners für die Zeit nach Verfahrenseröffnung nach Einführung des § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 61/09

DRsp Nr. 2010/4834

Wirksamkeit sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richtender Vorausverfügungen eines Schuldners für die Zeit nach Verfahrenseröffnung nach Einführung des § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von BGHZ 167, 363).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.132,95 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt.

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