Beendigungskündigungen

Autor: Moersch

Allgemeines

Die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens kann als "dringendes betriebliches Erfordernis" selbstverständlich auch Beendigungskündigungen rechtfertigen, was bei Anwendbarkeit des KSchG (vgl. Teil 14/1.1.2.2.1) notwendig ist. Kommt die Zahlung von Abfindungen in Betracht, so mag der Arbeitgeber überlegen, ob er zur Verringerung des Risikos gerichtlicher Auseinandersetzungen von der Möglichkeit des Abfindungsangebots im Kündigungsschreiben Gebrauch macht (§ 1a KSchG).

Soziale Rechtfertigung

Betriebsbedingte Gründe

Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umständen ergeben. Innerbetriebliche Faktoren sind (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare!) unternehmerische Maßnahmen wie etwa die Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsteilen, die Umstellung oder Einschränkung von Produktion oder Leistung sowie organisatorische und technische Rationalisierungsmaßnahmen einschließlich der damit einhergehenden dauerhaften Reduzierung des Personalbestands. Außerbetriebliche Gründe sind Bewegungen des Markts wie beispielsweise Auftragsrückgang, Rohstoffmangel, Preisverfall, Rezessionen oder branchenbedingte Strukturveränderungen.