Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 20.893,27 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt und einen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht, ohne dass die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzeigt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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