BGH - Beschluss vom 26.02.2013
II ZR 54/12
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 271 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 482
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 28/09
OLG Celle, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 65/11

Würdigung von Tatsachen der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners anhand einer Liquiditätsbilanz durch einen Insolvenzverwalter i.R.v. Zahlungen an den Schuldner nach Insolvenzreife

BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen II ZR 54/12

DRsp Nr. 2013/6113

Würdigung von Tatsachen der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners anhand einer Liquiditätsbilanz durch einen Insolvenzverwalter i.R.v. Zahlungen an den Schuldner nach Insolvenzreife

Die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit vor dem tatsächlichen Insolvenzantrag anhand einer Liquiditätsbilanz ist entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 271 Abs. 1;

Gründe