BGH - Urteil vom 21.03.2000
IX ZR 138/99
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1056
DB 2000, 1660
JuS 2000, 1123
KTS 2000, 409
MDR 2000, 783
NJW-RR 2000, 1215
VersR 2001, 1163
WM 2000, 1071
ZIP 2000, 898
ZInsO 2000, 333
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

BGH, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen IX ZR 138/99

DRsp Nr. 2000/3616

Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

»Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Das verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin) wegen einer fälligen Steuernachforderung in Höhe von 12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am 11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997 erhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern 259.081,91 DM.

Der Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursanfechtung, auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die vollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich das Land mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: